Artikel 30 DSGVO (EU) 2016/679

Erstellen Sie Ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten — bevor die Prüfung kommt

RopaFlow hilft KMU und Freiberuflern, ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) nach Art. 30 DSGVO zu erstellen und aktuell zu halten — in 5 EU-Sprachen, ohne Datenschutzbeauftragten oder Anwalt.

Die Pflicht

Was Art. 30 DSGVO verlangt — und wen es betrifft

Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 verpflichtet jeden Verantwortlichen, ein schriftliches Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Die Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern (Art. 30 Abs. 5) gilt nur, wenn die Verarbeitung gelegentlich erfolgt, unwahrscheinlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt und keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9) oder strafrechtliche Daten (Art. 10) umfasst. Lohnabrechnung, eine Kundendatenbank oder ein Newsletter sind regelmäßige, keine gelegentlichen Tätigkeiten — die Ausnahme greift daher in der Praxis kaum. Bei einer Prüfung ist das VVT meist das erste Dokument, das Aufsichtsbehörden wie die deutschen Landesdatenschutzbehörden anfordern.

Quellen: Artikel 30 DSGVO, gdpr-info.eu · Artikel 83 DSGVO (Bußgelder), gdpr-info.eu.

Dies ist eine verkürzte deutsche Version. Den vollständigen Inhalt (interaktiver Generator, ausführliche FAQ, alle Preisdetails) finden Sie aktuell auf Englisch oder Spanisch. Die vollständige deutsche Übersetzung folgt in Kürze.

Preise

Einfache Pläne ab 19€/Monat

Starter

19€/Monat

Bis zu 5 Verarbeitungstätigkeiten, 1 Sprache.

Pro

39€/Monat

Unbegrenzte Tätigkeiten, Mandantenverwaltung für Kanzleien.

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